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   OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15   

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https://dejure.org/2015,9187
OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15 (https://dejure.org/2015,9187)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.02.2015 - 1 M 12/15 (https://dejure.org/2015,9187)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 (https://dejure.org/2015,9187)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 929 Abs 2 ZPO
    Folgen der Nicht-Vollziehung einer auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen Anordnung nach VwGO § 123 Abs 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgen der Nicht-Vollziehung einer (in einem Beförderungskonkurrenzenstreit ergangenen und) auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen Anordnung des VG durch den Vollstreckungsgläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Folgen der Nicht-Vollziehung einer auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Folgen der Nicht-Vollziehung einer (in einem Beförderungskonkurrenzenstreit ergangenen und) auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen Anordnung des VG durch den Vollstreckungsgläubiger

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 9 S 358/14

    Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wegen Unterlassens von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15
    Sie sind hier auch von rechtlicher Relevanz, weil mit Ablauf der durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses angelaufenen Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zur Vollstreckung der einstweiligen Anordnung diese ihre Wirkung verlöre und diese Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens vom Beschwerdegericht - schon von Amts wegen - zu berücksichtigen ist ( OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 M 12/14-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 CE 06.637 -, juris [m. w. N.] ).

    Abzustellen ist grundsätzlich auf die Zustellung als förmliche Bekanntgabe ( ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 11 B 773/91 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 -, juris, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. [m. w. N.] ), nicht hingegen auf eine informatorische, formlose Vorab-Bekanntmachung etwa - wie hier - per Telefax.

    Der Amtszustellung fehlt auch das "spezifisch vollstreckungsrechtliche Element", dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen ( OVG LSA, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14, juris [m. w. N.]; ebenso: BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O. ).

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15
    Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig ( siehe: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris ).

    Der Amtszustellung fehlt auch das "spezifisch vollstreckungsrechtliche Element", dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen ( OVG LSA, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14, juris [m. w. N.]; ebenso: BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1999 - 7 S 2505/99

    Devolutiveffekt des Zulassungsantrags - Zuständigkeit des Beschwerdegerichts -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15
    Abzustellen ist grundsätzlich auf die Zustellung als förmliche Bekanntgabe ( ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 11 B 773/91 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 -, juris, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. [m. w. N.] ), nicht hingegen auf eine informatorische, formlose Vorab-Bekanntmachung etwa - wie hier - per Telefax.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 33/14

    Fortsetzung eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15
    Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren ( siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2014 - 1 M 132/13

    Aufhebung einer auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen Anordnung aufgrund

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15
    Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist ( OVG LSA, a. a. O., Beschluss vom 20. Januar 2014 - 1 M 132/13 - [m. w. N.], juris ).
  • VGH Bayern, 03.05.2006 - 4 CE 06.637
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15
    Sie sind hier auch von rechtlicher Relevanz, weil mit Ablauf der durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses angelaufenen Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zur Vollstreckung der einstweiligen Anordnung diese ihre Wirkung verlöre und diese Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens vom Beschwerdegericht - schon von Amts wegen - zu berücksichtigen ist ( OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 M 12/14-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 CE 06.637 -, juris [m. w. N.] ).
  • VGH Hessen, 07.09.2004 - 10 TG 1498/04

    Anwendbarkeit und Beginn der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Verfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15
    Lediglich für ein darüber hinaus gehendes Begehren, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ( OVG LSA, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.; a. A. VGH Hessen, Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -, juris ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1991 - 11 B 773/91
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15
    Abzustellen ist grundsätzlich auf die Zustellung als förmliche Bekanntgabe ( ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 11 B 773/91 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 -, juris, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. [m. w. N.] ), nicht hingegen auf eine informatorische, formlose Vorab-Bekanntmachung etwa - wie hier - per Telefax.
  • BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 672/06

    Konkurrentenklage - Justizgewährleistungsanspruch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15
    Der Amtszustellung fehlt auch das "spezifisch vollstreckungsrechtliche Element", dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen ( OVG LSA, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14, juris [m. w. N.]; ebenso: BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O. ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 31/14

    Beförderungskonkurrenz und (Negativ-)Wirkungen eines Anforderungsprofils;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15
    Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren ( siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2011 - 4 M 92/11

    Vollziehung eines Arrestbefehls

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20

    Unterlassungsverfügungen nach § 123 Abs. 1 VwGO im dienstrechtlichen

    Unterlassungsverfügungen nach § 123 Abs. 1 VwGO unterfallen auch in dienstrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren der Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO (Aufrechterhaltung OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris).(Rn.1).

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entfällt grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da sich der Anspruch auf Überprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich nach der Darlegung der in der Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung geltend gemachten Gründe richtet und insoweit weiterreichen kann als nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ( OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris [m. w. N.] ).

    Sie sind hier auch von rechtlicher Relevanz, weil mit Ablauf der durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses angelaufenen Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zur Vollstreckung der einstweiligen Anordnung diese ihre Wirkung verlöre und diese Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens vom Beschwerdegericht - schon von Amts wegen - zu berücksichtigen ist ( OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris [m. w. N.] ).

    Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist ( OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist, bedarf vorliegend keiner Klärung ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig ( siehe: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris; BAG, Urteil vom 18. September 2006 - 9 AZR 672/06 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O.; LSA Thüringen, Beschluss vom 14. Mai 2013 - L 6 KR 265/13 B ER -, juris ).

    Der Amtszustellung fehlt auch das "spezifisch vollstreckungsrechtliche Element", dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen ( OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]; LSA Thüringen, a. a. O. ).

    Schließlich muss es im Hinblick auf die durch § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO normierte Schadensersatzpflicht dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die ergangene Anordnung vollzogen werden soll oder nicht ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16

    Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen von statusdivergierenden Beamten

    a) Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist ( OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris [m. w. N.] ).

    Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist ( OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ), bedarf vorliegend keiner Klärung.

    Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2016 - 1 M 204/15

    Parteizustellung einer einstweiligen Anordnung; ermessensfehlerfreies Wahlrecht

    a) Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist ( OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris [m. w. N.] ).

    Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist ( OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ), bedarf vorliegend keiner Klärung.

    Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 5 OB 107/19

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Zusatz: Zwangsgeldandrohung; Vollstreckung

    Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihre Prozessbevollmächtigten sähen sich mit Blick auf die Bestimmung des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO sowie vor dem Hintergrund der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (OVG LSA, Beschluss vom 26.2.2015 - 1 M 12/15 -, juris) geäußerten Auffassung, dass die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auch im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren erforderlich sei, aus anwaltlicher Vorsicht gezwungen, vorsorglich den oben genannten Vollstreckungsantrag zu stellen.

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit 929 Abs. 2 ZPO auch in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren für notwendig gehalten wird (so OVG LSA, Beschluss vom 26.2.2015, a. a. O., Rn. 1ff.; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.2.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 21, der danach differenziert, ob der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat, sich ohne Vollstreckungsmaßnahmen an die gerichtliche ausgesprochene Verpflichtung zu halten oder nicht; nur im erstgenannten Fall wird eine Vollziehungsmaßnahme nicht für erforderlich gehalten mit der Folge, dass einem entsprechenden Vollstreckungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle), folgt der beschließende Senat dieser Rechtsauffassung nicht (ebenfalls in einer solchen Fallkonstellation eine Vollstreckungsmaßnahme nicht für erforderlich haltend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007, a. a. O., Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 4ff.).

  • VG Berlin, 13.03.2017 - 27 M 98.17

    Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund einer einstweiligen Anordnung;

    Zur Wahrung seiner Vollstreckungsmöglichkeit muss der Vollstreckungsgläubiger aber innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der einstweiligen Anordnung einen ausreichenden Vollzugsakt vornehmen, weil er anderenfalls Gefahr liefe, dass die einstweilige Anordnung gegenstandslos würde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 - zit. nach juris).

    Der Umstand, dass dem Antragsteller der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Dezember 2016 entgegen der Vorgabe in § 929 Abs. 2 ZPO nicht förmlich zugestellt worden ist (vgl. § 56 VwGO), hinderte den Fristbeginn nicht (offen gelassen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 - zit. nach juris, Rn. 4).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - 2 O 6/19

    Bindungswirkung einer konkurrentenrechtlichen Sicherungsanordnung

    Teils wird die Vorschrift für anwendbar gehalten (Hessischer VGH, Beschluss vom 20. September 1988 - 8 TG 2440/88 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -, Rn. 4, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 15 B 200/17 -, Rn. 8 und 10, juris; Beschluss vom 8. Juli 1991 - 11 B 773/91 -, Rn. 20, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 -, Rn. 9 f., juris; Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, Rn. 9, juris; Beschluss vom 1. Februar 2019 - 4 S 2770/18 -, Rn. 21, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2003 - 4 C 03.640 -, Rn. 22, juris; Beschluss vom 26. März 2003 - 12 CE 03.421 -, Rn. 5, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 16. Februar 2009 - 4 M 463/08 -, Rn. 5, juris), teils wird angenommen, dass der Fristbeginn zu modifizieren sei (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 1983 - 9 S 1924/83 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 1987 - 6 B 90/87 -, juris; wohl auch Thüringer OVG, Beschluss vom 25. April 2001 - 3 ZEO 196/01 -, Rn. 4, juris), teils wird sachbereichsbezogen für konkurrentenrechtliche einstweilige Anordnungen die Anwendbarkeit verneint (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 5 OB 107/19 -, Rn. 6 f., juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. September 2017 - 1 E 722/17 -, Rn. 7, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 CE 14.771 -, Rn. 50, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2007 - OVG 4 S 16.06 -, Rn. 6, juris; in der Tendenz wohl auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 5 So 110/15 -, Rn. 8, juris).
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